Eine bekannte Gesetzeslücke macht es möglich, dass Menschen an Orten wie öffentlichen Stränden, in der Sauna oder in Umkleidekabinen heimlich gefilmt werden, ohne dass dies strafbar ist. Diese Lücke betrifft auch FKK-Bereiche, da der öffentliche Raum per definitionem nicht der Rückzugsort ist, den das Gesetz besonders schützt. Medienrechtsexpertin Indra Spiecker, die in der SWR-Doku team.recherche: Heimlich gefilmt – online gedemütigt auftrat, erläutert: "Wir haben aktuell eine Gesetzeslücke im Strafrecht, wenn gefilmt wird im öffentlichen Raum, weil es strafrechtlich in aller Regel nicht belangt werden kann".
Die deutsche Rechtslage zum heimlichen Filmen ist überraschend komplex und weist eine erhebliche Lücke auf, die sowohl die FKK-Bewegung als auch den Gesetzgeber beschäftigt.
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Dieser Paragraph stellt sogenanntes "Upskirting" und "Downblousing" unter Strafe: das heimliche Fotografieren oder Filmen von Genitalien, dem Gesäß oder der weiblichen Brust, wenn diese Bereiche "gegen Anblick geschützt" sind. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Die eigentliche Gefahr geht heute weniger von der Aufnahme selbst aus, sondern von ihrer raschen Verbreitung über Messengerdienste, soziale Netzwerke und Cloud-Dienste. Ein einmal ins Netz gestelltes Video entzieht sich jeder Kontrolle.
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Die entscheidende Schwachstelle des deutschen Rechts offenbart sich beim Blick auf öffentliche FKK-Strände, Saunen und Badeseen:
Dies ist die bittere Realität für viele Opfer: Das Gesetz versagt hier oft seinen Dienst. Eine Reihe von Politikern und Juristen fordern daher schon lange eine Reform, um dieses "gesetzliche Schlupfloch" zu stopfen.
Angesichts dieser komplexen Rechtslage sind verschiedene Akteure gefordert: